Meistens ist nicht geboten, den Geschädigten für seine Prädisposition, die eine Teilursache darstellt, einstehen zu lassen, denn wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte. Die Berücksichtigung der Prädisposition als Teilursache und damit als Grund zur Reduktion des Schadenersatzes kommt daher nur in den seltensten Fällen in Betracht. Insoweit