Oftinger/Stark (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, § 3 Rz 99) mag dies ausnahmsweise geboten sein, wenn eine kleine haftungsbegründende Ursache zu einem ausserordentlich schweren Schaden geführt hat. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, ist doch der Unfall nicht eine "kleine haftungsbegründende Ursache". Meistens ist nicht geboten, den Geschädigten für seine Prädisposition, die eine Teilursache darstellt, einstehen zu lassen, denn wer widerrechtlich einen gesundheitlich geschwächten Menschen verletzt, hat kein Recht darauf, so gestellt zu werden, als ob er einen gesunden geschädigt hätte.