e. Nach Auffassung der Zivilkammer ergibt sich kein anderes Resultat, wenn man die vorliegende Kontroverse um die konstitutionelle Prädisposition auf der Ebene der rechtlichen Adäquanz eines als gegeben anzusehenden natürlichen Kausalzusammenhangs behandelt. Die konstitutionelle Prädisposition ist eine besondere Art des Zufalls und kann unter den für den Zufall geltenden Voraussetzungen zur Herabsetzung des Schadenersatzes führen.