Diesfalls kann die hypothetische Kausalität bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung dann berücksichtigt werden, wenn derjenige, der die reale Ursache zu vertreten hat, beweisen kann, dass die Wirkungen der anlagemässig vorhandenen hypothetischen Ursache in absehbarer Zeit eingetreten wären. Dieser Beweis ist vorliegend gescheitert, beziehungsweise es ist der Beweis des Gegenteils erbracht. Die HWS-Degeneration war im Unfallzeitpunkt nicht wirksam und es war unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit wirksam geworden wäre (Gutachten D., act. 03.1.II.2 S. 15; Gutachten MEDAS, act. 03.1.VI.26 S. 26).