, 610 f.) bestimmte Erscheinungsbilder der konstitutionellen Prädisposition zugeordnet werden, falls diese im Zeitpunkt des Eintritts der realen Ursache zwar anlagemässig schon vorhanden war, jedoch noch nicht wirksam geworden ist, das heisst noch keinen Schaden der nun durch die reale Ursache eingetretenen Art bewirkt hätte. Diesfalls kann die hypothetische Kausalität bei der Schadensberechnung oder der Schadenersatzbemessung dann berücksichtigt werden, wenn derjenige, der die reale Ursache zu vertreten hat, beweisen kann, dass die Wirkungen der anlagemässig vorhandenen hypothetischen Ursache in absehbarer Zeit eingetreten wären.