hh. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz Widersprüchlichkeit vor, indem sie für die Frage der Auswirkungen der vorbestandenen HWS-Degeneration auf das Gutachten D. abgestellt habe, anschliessend jedoch der Folgerung dieses Gutachters, dass (nur) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, nicht gefolgt sei. Entgegen der Berufungsklägerin besteht die Vorgehensweise bei der Feststellung des Sachverhalts nicht darin, von einer vollen oder halben Arbeitsunfähigkeit "auszugehen" und das Bezirksgericht hat diesbezüglich nichts unterstellt.