Entgegen der Berufungsklägerin vermag sodann die klägerische Aussage, "er arbeite nur noch etwas im Garten des Hauses" die gutachterliche Feststellung des Rheumatologen, der Kläger könne keine mittelschwere körperliche Arbeit mehr verrichten, nicht im Geringsten in Frage zu stellen. Wenn der Kläger sagt "nur noch etwas", meint er qualitativ und quantitativ wenig. Diese Angabe deckt sich mit den Gutachterschlussfolgerungen zur Arbeitsunfähigkeit (act. 03.1.VI.26, S. 25, 26 Ziff. 7; act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5; act. 03.1.VI.14, S. 18-23).