03.1.VI.26, S. 24 f.). Das VR-Mandat dürfte zumindest vom Belastungsprofil her gesehen eher im Bereich dessen liegen, was das Gutachten MEDAS als Haushaltarbeit definiert. Der Umstand, dass der Kläger nach wie vor im Verwaltungsrat sitzt, ist auch kaum geeignet, die psychiatrische Einschätzung, dem Versicherten sei eine andere Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, in Frage zu stellen. Entgegen der Berufungsklägerin vermag sodann die klägerische Aussage, "er arbeite nur noch etwas im Garten des Hauses" die gutachterliche Feststellung des Rheumatologen, der Kläger könne keine mittelschwere körperliche Arbeit mehr verrichten, nicht im Geringsten in Frage zu stellen.