Unhaltbar ist auch die berufungsklägerische These, es spreche gegen die volle Arbeitsunfähigkeit des Klägers, wenn er zugegebenermassen immer noch im Verwaltungsrat der Bergbahnen On. sei. Ganz abgesehen davon, dass das, was ein Geschädigter noch tatsächlich macht oder machte, nicht übereinstimmen muss, mit dem, was für ihn aus gesundheitlichen Gründen noch tragbar ist, gebricht es für die Frage der Arbeitsfähigkeit an der Signifikanz eines singulären Verwaltungsratsmandats für eine kleine Bergbahn. Das Gutachten MEDAS spezifiziert nur die Arbeitsfähigkeit für den eigentlichen Erwerbsbereich Restauration (0 %) und für den Haushalt (50 %; act. 03.1.VI.26, S. 24 f.).