Denn bereits der Rheumatologe der MEDAS (act. 03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5) hat für seinen Bereich -im Einklang mit der Verfügung der Invalidenversicherung (87 %)- eine Arbeitsfähigkeit von unter 20 % festgestellt. Selbst wenn die Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachten in bezug auf den Umfang der Arbeitsunfähigkeit zu relativieren wären, würde dies der Beklagten nichts nützen. Dass schon die physiopathologisch bedingte Ar- 2