Was die Berufungsklägerin damit antönen will, bleibt unklar. Aus der erstmals drei Tage nach dem Unfall und in den folgenden Monaten regelmässig festgestellten, rein physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf weiteres ergibt sich kein Argument dafür, dass sich die Sache -namentlich durch Hinzutreten psychischer Beschwerden- nicht verschlimmern konnte. Dr. H. hat ferner nicht erst 1997, sondern bereits im März, August und Oktober 1996 auf eine psychische Problematik (Verarbeitungsprobleme, depressive Entwicklung, Lebenskrise) hingewiesen (act. 03.1.II.2, S. 3; 03.1.III.11; 03.1.II.8, S. 2); bereits ab Mitte 1997 stehen sie für ihn im Vordergrund (act.