cc. Entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin hat das Gutachten MEDAS mitnichten festgestellt, die Schwerhörigkeit des Klägers trage dazu bei, dass er heute als Betreiber eines grossen Restaurants nicht mehr arbeitsfähig scheine. Die unfallunabhängige Innenohrschwerhörigkeit beidseitig wurde zwar als solche festgestellt; ihre (Teil)Kausalität wurde verneint, ebenso wie jene der leichten Kurzsichtigkeit (act. 03.1.VI.26, S. 17/24/26, Konsilium Gonser S. 4, Konsilium Maire S. 2 oben). Zudem ist die Schwerhörigkeit behebbar beziehungsweise behoben (act. 03.1.VI.26, S. 17) und fällt somit als Teilursache für die Arbeitsunfähigkeit auch deshalb ausser Betracht.