6.1. gestellten Frage nach dem Zeitpunkt und dem Umfang unfallfremder Faktoren. Entsprechend werde die Frage im Hauptgutachten (S. 26) nicht beantwortet, sondern lediglich festgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass dieser Degenerationsprozess alleine das gleiche Beschwerdebild ausgelöst hätte. Danach sei aber nicht gefragt worden. Zu beantworten wäre vielmehr gewesen, in welchem Umfang und ab wann diese unfallfremden Faktoren mitspielten. Dass der Degenerationsprozess mitspielte, ergebe sich aus der Wortwahl des Rheumatologen, welcher das Alter des Versicherten als weitere(n) unfallfremde(n) Faktor qualifiziere.