Die Rüge ist insofern aktenwidrig, als das umfangreiche Gutachten sämtliche Feststellungen von Dritten zur Berufstätigkeit und Arbeitsfähigkeit mit einbezieht (act. 03.1.VI.26, S. 1-13, S. 21 sowie die 4 fachärztlichen Konsilien). Die zusammenfassende Beurteilung und die Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsunfähigkeit (act. 03.1.VI.26, S. 22-27) beruhen auch darauf. Die Berufungsklägerin übersieht sodann, dass es bei der Frage der Symptomatik in der Natur der Sache liegt, den Patienten über Auftreten, Art, Ausmass und Auswirkung der Beschwerden bei der Arbeit und im sonstigen täglichen Leben zu befragen. Das lässt sich nicht umgehen.