aa. Für die Untersuchungen hatte sich der Kläger während mehreren Tagen der Medizinischen Abklärungsstelle zur Verfügung zu halten. Die Berufungsklägerin bemängelt, das Gutachten MEDAS stelle bei der Arbeitsunfähigkeit allein auf die subjektiven Angaben des Klägers ab, was angesichts des Erstellungsdatums des Gutachtens (sieben Jahre nach dem Unfall) und des Mangels an objektivierbaren, die Arbeitsfähigkeit ausschliessenden Beschwerden des Klägers nicht verwundere. Die Rüge ist insofern aktenwidrig, als das umfangreiche Gutachten sämtliche Feststellungen von Dritten zur Berufstätigkeit und Arbeitsfähigkeit mit einbezieht (act.