3.1.VI.26, S. 26). Damit ist gleichzeitig die bejahende Antwort auf die Frage gegeben, ob Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit auch dann im gleichen, effektiv vorliegenden Ausmass eingetreten wären, wenn beim Kläger keine HWS-Degeneration vorbestanden hätte. Wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Beschwerden, welche die Arbeitsunfähigkeit hervorriefen, auf den Unfall zurückzuführen sind, besteht keine einfache Wahrscheinlichkeit für eine Mitursache der vorbestandenen HWS-Degeneration oder anderer Faktoren.