03.1.VI.26, Konsilium Jeger S. 5] durch den Unfall bedingt. Der Psychiater bezeichnet die psychischen Beschwerden des Versicherten als alleine durch den Unfall ausgelöst; der Neuropsychologe erkennt die vorliegenden kognitiven Defizite als wahrscheinliche Unfallfolgen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle Beschwerden des Versicherten, welche eine Arbeitsunfähigkeit bedingten, auf den Unfall zurückzuführen sind" (act. 3.1.VI.26, S. 26).