Der Vorzustand hat nicht dazu geführt, dass nach dem Unfall mehr Beschwerden und Behinderungen vorliegen, als der Kläger ohne den Vorzustand zu erleiden hätte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Vorzustand im Unfallzeitpunkt bereits auszuwirken begonnen hätte oder sich mit gewisser Wahrscheinlichkeit künftig ausgewirkt hätte. Gerade Letzteres hat indessen auch der Gutachter D. klar verneint (act. 03.1.II.2, S. 15 Ziff. 6.3).