nahme auf die Degeneration, also auf die physische Deformation als solche beschränkt. Dabei ist klar, dass diese nicht auf den Unfall zurückzuführen ist, ansonsten ein Vorzustand von vorneherein nicht gegeben wäre. Von einer Auswirkung des Vorzustandes ist hingegen nirgends die Rede. Massgebend für die Kausalitätsfrage sind das heutige Beschwerdebild und die Behinderungen. Der Vorzustand hat nicht dazu geführt, dass nach dem Unfall mehr Beschwerden und Behinderungen vorliegen, als der Kläger ohne den Vorzustand zu erleiden hätte.