Die Rechtsmittelinstanz ist indessen der Auffassung, dass sich auch aus dem Gutachten D. implizite ableiten lässt, dass dieser Gutachter die Degeneration der HWS als nichtursächlich für die heute effektiv vorliegenden Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit qualifiziert hat. Gefragt wurde, ob "die Befunde" ganz oder teilweise auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Fragestellung ist insofern unscharf, als nicht der anatomische Befund an sich, sondern die als seine Folge auftretenden Behinderungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit interessieren.