Der natürliche Kausalzusammenhang in einer Kausalkette ist nach gängigem Erklärungsmuster immer dann gegeben, wenn das fragliche Verhalten (allgemeiner: ein Glied in der Kausalkette) nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (Brehm, a.a.O., N 109 zu OR 41). Bei erheblich konkurrenzierenden Mitursachen, wie sie von der Berufungsklägerin vorliegend behauptet werden, könnte es nun sein, dass die Prädisposition ohne Unfall nicht zu Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit geführt hätte und der Unfall ohne Prädisposition ebenfalls nicht (in diesem Ausmass), beides zusammen beziehungsweise in ihrer zeitlichen Abfolge jedoch schon.