Der beklagtischen Behauptung, neben der Feststellung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen der HWS habe der Gutachter D. "im übrigen seine Befunde" auf den Unfall des Klägers vom 26. Juni 1995 zurückgeführt, ist zum einen insofern entgegenzutreten, als damit der Unfall als Ursache im Verhältnis zur vorbestandenen HWS-Degeneration heruntergespielt werden will. Denn es ergaben sich "keinerlei Anhaltspunkte für heute bestehende, relevante, unfallfremde Faktoren mit Ausnahme von vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS" (act. 03.1.II.2, S. 14 oben).