42 OR), können jedoch eine Kürzung des Schadenersatzes (Art. 44 OR) nach sich ziehen (Brehm, a.a.O., N 57a/58 zu OR 44). cc. Beim Kläger liegt unbestreitbar eine abnormaler körperlicher Vorzustand in Form einer HWS-Degeneration bei den Rückenmarksegmenten C 6/7 (osteochondrosis cervicalis; Bandscheibenentartung, Verschmälerung der Wirbelzwischenräume, Knochenveränderungen, Einengung des Neuroforamens) vor. Umstritten ist, ob sich diese konstitutionelle Prädisposition auf das heutige Beschwerdebild und damit auf die dauernde medizinische Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) ursächlich konkurrierend auswirkt.