lern. Sie fallen unter den Begriff der konstitutionellen Prädisposition und gelten als (vom Geschädigten zu vertretender) mitwirkender Zufall, der die Berechnung des Schadens oder die Bemessung des Schadenersatzes beeinflussen kann und daher auch haftpflichtrechtlich zu beachten ist, gleichviel ob sie als eigentliche Mitursache des Unfalles anzusehen sind oder bloss dessen Folgen verschlimmern (Brehm, a.a.O., N 57 zu OR 44; BGE 123 III 110 E. 3c., 113 II 86 E. 1b mit Hinweisen). Bloss latente Prädispositionen, die sich ohne den Unfall nicht ausgewirkt hätten, bleiben ohne Auswirkung auf die Schadensberechnung (Art. 42 OR), können jedoch eine Kürzung des Schadenersatzes (Art.