BGE 96 II 392 E. 1, 113 II 86 E. 1a), die vorab aus dem Sachverständigengutachten zu erhellen ist, im übrigen aber der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und ihm insofern einen Ermessensspielraum lässt. Ein vorbestehendes Leiden des Geschädigten kann für den Umfang der Haftpflichtansprüche gemäss Art. 42-44 OR von Bedeutung sein. Einfache konstitutionelle Schwächen fallen mangels einer allgemeinen Eignung, einen Schaden herbeizuführen, als Herabsetzungsfaktoren nach Art.