bb. Ob einem auf Erbanlage beruhenden konstitutionellen Zustand oder einem auf Krankheit oder Unfall beruhenden physischen oder psychischen Vorzustand des Geschädigten konkurrierende Bedeutung für den medizinischen Schaden zukommt, ist eine Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs und damit eine Tatfrage (Roland Brehm, Berner Kommentar 1998, N 111 zu OR 41; Franz von Däniken, Rechts- und Tatfragen im Haftpflichtprozess, Zürich 1976, S. 29; BGE 96 II 392 E. 1, 113 II 86 E. 1a), die vorab aus dem Sachverständigengutachten zu erhellen ist, im übrigen aber der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegt und ihm insofern einen Ermessensspielraum lässt.