a.aa. Die Behauptung der Y., zu klägerischer Kritik am Gutachten D. vom April 1998 sei es erst im Verlauf des Prozesses gekommen, ist insofern unzutreffend, als der Kläger die Klärung des psychischen Aspekts durch den Gutachter Haefliger bereits vorprozessual im Mai 1999 in Auftrag gab und damit zum Ausdruck brachte, die Schlussfolgerung der 50 %-igen medizinischen Arbeitsunfähigkeit im Gutachten D. -und um die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit geht es letzt- lich- sei unzutreffend beziehungsweise unvollständig, weil die Abklärung der psychischen Dimension fehlte.