heitlicher Beeinträchtigung und Schaden, sei aber als Teilursache in Form einer angemessenen Reduktion der Haftungsquote zu berücksichtigen. Dies sei Sache des Richters. Allenfalls habe der Richter, falls ihm die medizinischen Akten diesbezüglich unvollständig erschienen, die Frage der Teilursächlichkeit einem medizinischen Experten zu unterbreiten, nachdem das Gutachten MEDAS die diesbezügliche Frage nicht beantworte.