44 Abs. 1 OR (Herabsetzungsgründe) ermässigt der Richter ferner die Ersatzpflicht oder entbindet gänzlich von ihr, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert haben.