Bei der Motorfahrzeughaftpflicht richten sich Art und Umfang des Schadenersatzes sowie die Zusprechung einer Genugtuung nach den Grundsätzen des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen (Art. 62 Abs. 1 SVG). Voraussetzung der Haftung ist die widerrechtliche Zufügung eines Schadens (Art. 41 OR). Schadenersatzpflicht besteht sodann nur insoweit, als die betreffende Handlung einen Schaden herbeigeführt hat. Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR (Herabsetzungsgründe)