Strittig sind dagegen zum Teil die alleinige Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis des Unfalls und den beim Kläger vorliegenden -im Ausmass an sich unbestrittenen- physischen und psychischen Beeinträchtigungen (3.), die Folgen dieser Beeinträchtigungen auf die Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit des Klägers (3., 4.) sowie die Höhe des wirtschaftlichen Schadens bei allen geltend gemachten vier Schadenspositionen: Erwerbsausfall (4.), Haushalt (5.), vorprozessuale Anwaltskosten (6.), Schadenszins (7., 8.). 3. Medizinischer Schaden, Kausalität, Reduktion Ersatzpflicht