b. Die Berufungsklägerin verweist für ihre Sachdarstellung generell und für ihre rechtlichen Argumentationen partiell auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche in Form von Rechtsschriften, Plädoyernotizen und Stellungnahmen zu Beweiserhebungen bei den Akten liegen und erklärt sie zu Bestandteil ihrer Argumentation und Teil der Berufungsbegründung (act. 07, S. 2 f.); ähnlich äussert sich der Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (act. 09, S. 2). Mit der unangefochtenen, prozessleitenden Anordnung vom 6. Juni 2003 (act. 04) war die Berufung schriftlich zu begründen (Art. 224 Abs. 2 ZPO).