diesen Wert übersteigen, was vorliegend mit über 1.6 Mio. Franken offensichtlich der Fall war. Der im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht noch im Streit liegende Wert beträgt Fr. 1.3 Mio. (Art. 51 Abs. 1 lit. a OG). Auf die im übrigen form- und fristgerecht eingelegte Berufung und die Anschlussberufung ist grundsätzlich einzutreten.