4. Am 8. September 2003 erstattete der Berufungsbeklagte die Berufungsantwort sowie die Begründung seiner Anschlussberufung mit den Anträgen gemäss seiner Anschlussberufungserklärung vom 27. Mai 2003. 2 5. In ihrer Antwort vom 17. November 2003 zur Anschlussberufung von X. liess die Y. die Abweisung der Anschlussberufung beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolge im Anschlussberufungsverfahren zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.