Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger aussergerichtlich entsprechend seiner Honorarnote und dem Grade seines Obsiegens zu entschädigen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge im Berufungsverfahren zulasten der Berufungsklägerin." 3. Nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO legte die Berufungsklägerin am 21. August 2003 ihre schriftliche Berufungsbegründung mit den Rechtsbegehren gemäss ihrer Berufungserklärung vom 20. Mai 2003 ein.