2. Am 27. Mai 2003 liess der Kläger und Berufungsbeklagte die Anschlussberufung erklären mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'300'000.– nebst Zins zu 5 % seit 13. November 2002 zu bezahlen. 2. Die vermittleramtlichen und vorinstanzlichen Kosten seien zu ¾ der Beklagten und Berufungsklägerin, zu ¼ dem Kläger und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger aussergerichtlich entsprechend seiner Honorarnote und dem Grade seines Obsiegens zu entschädigen.