Den Gutachten Haefliger und MEDAS folgend, ging das Bezirksgericht davon aus, dass der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig ist und dies ausschliesslich auf den Unfall vom 26. Juni 1995 zurückzuführen ist. Für den wirtschaftlichen Schaden stellte die Vorinstanz weitgehend auf die Gutachten T. und B. ab, wobei sie den im Gutachten T. angenommen jährlichen Bruttogewinn von Fr. 192'400.– nach oben auf Fr. 196'042.80 korrigierte. Sie legte ihrem Urteil folgende Berechnung der Gesamtforderung zu Grunde: