7. Mit Urteil vom 12. November 2002, mitgeteilt am 01. Mai 2003, erkannte das Bezirksgericht Surselva: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'003'346.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. November 2002 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Ruis von Fr. 350.- sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Surselva, bestehend aus: Gerichtsgebühr Fr. 15'000.– Streitwertzuschlag Fr. 30'000.– Schreibgebühr Fr.