H.1. Am 20. Mai 1999 liess X. gegen die Y. eine Forderungsklage beim Vermittleramt des Kreises Ruis anhängig machen. Die am 18. Juni 1999 durchgeführte Vermittlungsverhandlung war erfolglos, so dass X. am 16. Februar 2000 den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren bezog: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 1'770'059.– zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 1.12.1998 und abzüglich der bis Alter 65 kapitalisierten klägerischen Invalidenrente. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."