G. In nachfolgenden Vergleichsverhandlungen konnten sich die Parteien nicht einigen. Die Y. anerkannte eine Gesamtforderung von Fr. 600'000.– und überwies X. am 24. Juni 1999 den Differenzbetrag von Fr. 540'000.– zu den bereits erfolgten beiden Akontozahlungen von je Fr. 30'000.–.