Beschwerden verursacht hätten, seien die aktuellen Befunde ganz auf den Unfall zurückzuführen. Es sei möglich, jedoch sicher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vorbestandenen Veränderungen der HWS beim damals 56-jährigen Patienten zu zunehmenden und rezidivierenden Beschwerden geführt hätten, wobei eine dadurch verursachte, relevante Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wiederum sehr unwahrscheinlich erscheine. Das Gutachten D. kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für manuell-repetitive und geistige Tätigkeiten im Rahmen von 50 % eingeschränkt sei und die Integritätseinbusse gemäss UVG bei 40 % liege.