C.1. Die Y. und X. gaben im Sommer 1997 gemeinsam eine medizinische Begutachtung von X. beim Neurologen Dr. med. D., Basel, in Auftrag. Das Gutachten vom 14. April 1998 führt aus, es bestehe ein Abknicktrauma der HWS (Bereich C 6/7, C 5/6) anlässlich der zweiten Fahrzeugkollision mit Traumatisierung einer vorbestehenden Osteochondrose und richtunggebender symptomatischer Verschlimmerung bei praktisch nicht vorhandenen prätraumatischen Beschwerden, verbunden mit persistierenden cervicalen und cervico-cephalen Beschwerden, teilweise von etwas migräniformer/neuralgoformer Natur, sowie eine milde traumatische Hirnverletzung. Der Endzustand sei erreicht.