B. Die Y. als Haftpflichtversicherer der Fahrzeuglenkerin, welche den Unfall schuldhaft und widerrechtlich verursacht hatte, anerkannte ihre Haftung für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 26. Juni 1995. Sie leistete Anzahlungen von je Fr. 30'000.– im April und September 1997 an den Geschädigten; zudem übernahm sie direkt die Kosten der Kuraufenthalte von X. in Abano.