{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\nist er zu 100 % gescheitert. Die Beklagte wollte eine Reduktion von Fr. 1'003'346.–\nauf Fr. 0.–; damit ist sie zu 83 % gescheitert. Gemessen an den zusammengelegten\nRechtsbegehren von Berufung und Anschlussberufung, obsiegt X. jedoch mit Fr.\n835'788.–; die Y. obsiegt lediglich mit Fr. 464'212.–. Obsiegen und Unterliegen betragen also im Verhältnis rund ¹⁄₃ zu ²⁄₃ zu Gunsten des Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers. Dieses Verhältnis ist nach dem gleichen Prinzip von Art.\n122 ZPO (in Verbindung mit Art. 223 ZPO) bei der Verteilung der Rechtsmittelkosten\n(Gerichtskosten und Parteikosten) anzuwenden.\n\nDie in Anwendung von Art. 5 lit. a, 7 und 8 Abs. 1 des Kostentarifs auf Fr.\n22'380.– festzusetzenden Kosten des Berufungsverfahrens (Gerichtsgebühr Fr.\n15'000.–, Streitwertzuschlag Fr. 6'000.–, Schreibgebühr Fr. 15.– pro Urteilsseite)\ngehen daher zu zwei Dritteln zu Lasten der Y. und zu einem Drittel zu Lasten von\nX..\n\nSeine Aufwendungen hat der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten und\nAnschlussberufungsklägers nicht beziffert, so dass die Zivilkammer den Aufwand\nnach pflichtgemässem Ermessen schätzt. Eine ungekürzte Entschädigung von Fr.\n15'000.– für die Vertretung im Rechtsmittelverfahren würde dem notwendigen und\nder Bedeutung der Sache angemessenen Aufwand entsprechen, so dass gemäss\ndem Verfahrensausgang eine reduzierte Prozessentschädigung von 5'000 Franken\nzuzusprechen ist.\n2\n\nDemnach erkennt die Zivilkammer :\n\n1. Die Berufung der Y. wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1\nund 2 des angefochten Urteils werden aufgehoben.\n\n2. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Y. verpflichtet, X. 835'788 Franken Schadenersatz nebst 5 % Zins seit dem 13. November 2002 zu bezahlen.\n\n3. Die Anschlussberufung von X. wird abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Sühnverfahrens vor dem Kreispräsidenten Ruis von Fr. 350.–\nund des Gerichtsverfahrens vor Bezirksgericht Surselva von Fr. 68'000.– gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.\n\n5. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden\nwettgeschlagen.\n\n6. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens von Fr.\n22'380.– (Gerichtsgebühr Fr. 15'000.–; Streitwertzuschlag Fr. 6'000.–;\nSchreibgebühr Fr. 1'380.–) gehen zu zwei Dritteln zu Lasten der Y. und zu\neinem Drittel zu Lasten von X..\n\n7. Die Y. ist verpflichtet, X. für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Prozessentschädigung von 5'000 Franken zu bezahlen.\n\n8. Mitteilung an:\n__________\n\nFür die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Präsident: Der Aktuar:\n"}