{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Art. 233 ZPO), ist der\nunterliegende Teil in der Regel zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens\nzu verpflichten. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Von diesen Regeln kann insbesondere dann abgewichen\nwerden, wenn die unterliegende Partei sich in guten Treuen zur Prozessführung\nveranlasst sah oder der genaue Umfang des Anspruchs für den Kläger aus objektiven Gründen nicht überblickbar war (Abs. 1). Die unterliegende Partei ist sodann in\nder Regel zu verpflichten, der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu\nGunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Abs. 2).\n\nb. Ausgehend von den ursprünglichen Rechtsbegehren auf Zusprechung\nvon Fr. 1'664'109.– (Kläger) und 0.– (Antrag der Beklagten auf vollständige Klageabweisung) liegt der Spruch der Zivilkammer (Fr. 835'788.–) numerisch ziemlich genau in der Mitte zwischen den Parteibegehren.\n\nDer Anschlussberufungskläger beantragt, es seien die vorinstanzlichen Kosten zu ¾ der Beklagten und nur zu ¼ ihm aufzuerlegen. Eine strenge Verteilung der\ngerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten nach dem Grad des Obsiegens sei\nnicht nur unbillig, sondern verstosse darüberhinaus gegen Bundesrecht, wenn sich\nder Kläger in guten Treuen zum Überklagen veranlasst gesehen habe. Sie komme\neiner faktischen Rechtsverweigerung gleich, sei doch häufig in Schadenersatzprozessen die Schadensermittlung schwierig und der Schaden häufig erst nach Abschluss des Beweisverfahrens genau bezifferbar. Die Differenz zwischen seinem\nKlagebegehren und dem Urteil sei hauptsächlich auf die längere Erwerbsdauer über\ndas AHV-Alter hinaus zurückzuführen, welche er gestützt auf die höchstrichterliche\nPraxis geltend gemacht habe. Aus dieser Argumentation ist zu schliessen, dass X.\nden vorinstanzlichen Kostenspruch auch für den Fall der Abweisung seiner übrigen\nAnschlussberufungsanträge zu seinen Gunsten abgeändert haben will.\n\nNun ist einerseits wohl festzustellen, dass der Kläger auf jeden Fall (absolut)\nGrund zu klagen hatte (zum Veranlassungsprinzip vgl. HAVE 2003 S. 131 ff.),\nwährenddem die Beklagte nur beschränkt (relativ) Grund hatte, sich dagegen zu\nwehren. Im Resultat hat der Kläger allerdings überklagt, und zwar ganz erheblich,\n2\n\nverlangte er doch das Doppelte dessen, worauf er Anspruch hat. Das so genannte\nVeranlassungsprinzip ist mit Zurückhaltung anzuwenden. Viele Kläger haben\ngrundsätzlich Anlass, zu klagen. Dies kann nicht im Sinne einer Standardausgangslage für die Kosten- und Entschädigungsfolgen bedeuten, dass sie sich in der Sache\n\"ungestraft\" über alle Massen begehrlich aufführen. Auch im Haftpflichtrecht kann\nes keinen entsprechenden Freipass geben. Mit dem pauschalen Hinweis, in Haftpflichtfällen sei die Schadensermittlung schwierig und der Schaden häufig erst nach\nAbschluss des Beweisverfahrens genau bezifferbar, ist wenig gewonnen. Das Beweisergebnis konnte den Kläger vorliegend im übrigen nicht dazu bewegen, von\nseiner überhöhten Position abzurücken. Er hat sich, ohne nachvollziehbare prozessuale Not, zu begehrlich gestellt und auch dann darauf beharrt, als ihn das Beweisergebnis zu besserer Einsicht hätte führen können. Es ist durchaus einzuräumen,\ndass das Verfahren für den Kläger von existentieller Bedeutung war und es, wie von\nAnfang an ersichtlich, um eine erkleckliche Summe ging. Auch im Verhältnis zur\nBedeutung des schädigenden Ereignisses liegt vorliegend das Ausmass des Überklagens jedoch nicht mehr in einem Rahmen, der es erlauben würde, unbeeinflusst\ndavon die Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen. In Bezug auf das Argument, die Differenz zwischen Klagebegehren und Urteil sei hauptsächlich auf die\nlängere Erwerbsdauer über das AHV-Alter hinaus zurückzuführen, welche er gestützt auf die höchstrichterliche Praxis geltend gemacht habe, ist zu relativieren,\ndass keine dahingehende höchstrichterliche Praxis ersichtlich ist, wonach im Falle\nSelbständigerwerbender von einer natürlichen Vermutung für eine Aktivität über das\nAlter 65 hinaus auszugehen wäre. Zusammenfassend rechtfertigt sich, dem Prinzip\ndes numerischen Verfahrensausgangs gemäss Art. 122 ZPO uneingeschränkt folgend, den Parteien die in ihrer Höhe unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen\nVerfahrenskosten von Fr. 350.– und Fr. 68'000.– je hälftig zu überbinden und die\nProzessentschädigungen vor erster Instanz gegenseitig wettzuschlagen.\n\nc. Eine anderer Schlüssel für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen drängt sich indessen für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren\nauf.\n\nDie Berufung (Reduktion von Fr. 1'003'346.– auf Null) wird zwar teilweise\ngutgeheissen (Reduktion von Fr. 1'003'346.– auf Fr. 835'788.–) und die Anschlussberufung (Erhöhung von 1'003'346.– auf Fr. 1.3 Mio.) zur Gänze abgewiesen.\nNimmt man jedoch das kumulierte Streitinteresse von Berufung und Anschlussberufung von Fr. 1.3 Mio. als Grundlage, hat X. im Rechtsmittelverfahren mehrheitlich\nobsiegt. Der Kläger wollte eine Erhöhung von Fr. 1'003'346.– auf Fr. 1.3 Mio.; damit\n2\n\n"}