{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:03:03", "Checksum": "b05368b504620f9b10e6a07ab0729762", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\ndes Schadens, gleichgültig, ob sofort repariert oder zugewartet wird und unabhängig davon, ob überhaupt einmal repariert wird. Eine Reparatur wandelt lediglich die\nmaterielle Beschädigung in einen finanziellen Schaden um. Der damnum emergens\nist derselbe. Was für den Sachschaden gilt, gilt grundsätzlich auch bei Personenschäden. Wie Heilungskosten, stellen begründete Auslagen für den Rechtsanwalt\nKosten im Sinne von Art. 46 Abs. 1 OR dar. Analog den Heilungskosten wären -\neine laufend und lineare Entstehung unterstellt- die ganzen Kosten mit einem mittleren Fälligkeitsdatum ab Unfall oder die halben Kosten ab Unfalltag zu verzinsen\n(vgl. zum Ganzen Brehm, a.a.O., N 101a-101d zu OR 41). Im Gegensatz zu den\nHeilungskosten ist die Einschaltung eines Anwalts indessen eine nicht zwingende\nFolge des schädigenden Ereignisses. Schaden entsteht hier nur insofern und insoweit ihn der Geschädigte tatsächlich produziert. Entstehungszeitlich ist nach Auffassung der Zivilkammer daher auf die Entstehung der Schuld gegenüber dem Dritten (Rechtsanwalt) abzustellen. Vorliegend fällt der Unterschied für die mittlere Fälligkeit kaum ins Gewicht, liegen doch zwischen Unfall und Einschaltung des Rechtsvertreters nur fünf Monate. Der klägerische Rechtsvertreter nahm seine vorprozessualen Tätigkeiten am 7. Dezember 1995 auf, womit ab mittlerer Fälligkeit 5 % Zins\nvom 7.12.1995 bis 24.6.1995 auf Fr. 35'561.– zuzusprechen ist.\n\nIm Umfang der ausgerichteten, kongruenten Sozialversicherungsleistungen\nentfällt der Schadenszins (HAVE 2004 S. 110). Insoweit Schaden vor dem\n24.6.1999 anfiel und durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt war, ist der entsprechende mittlere Zins darauf vom Schadenszins zu subtrahieren. Dafür schuldet\ndie beklagte Haftpflichtversicherung allenfalls einen Regresszins, was vorliegend\njedoch nicht von Interesse ist, da der Regresszins gegebenenfalls nicht dem Geschädigten sondern der Invalidenversicherung geschuldet ist. Auszugehen ist von\nIV-Leistungen bis zum 24.6.1999 im Umfang von Fr. 56'854.– (Fr. 62'080.– abzüglich die Monatsrenten Juli und August 1999 von 2 × Fr. 2'613.–; act. 03.1.II.19-21;\n03.1.VIII.1 S. 31).\n\nAngesichts der Tatsache, dass die Erwerbsphase des Klägers jeweils vom\n1. Dezember bis 30. April gedauert hat, ist in Übereinstimmung mit der Berufungsklägerin bei den Schadensposten des effektiven Verdienstausfalls jeweils von einem mittleren Verfalldatum per 15. Februar auszugehen.\n\nAm 24.6.1999 (Tag der Akontozahlung) betrug somit der fällige Schaden\nsamt darauf lastendem Schadenszins gerundet:\n2\n\nVerdiensteinbusse Saison 1995/1996 Fr. 3'018\nZins zu 5 % darauf vom mittleren Verfalldatum des Fr. 506\n15.2.1996 bis zum 24.6.1999; 1225 Tage\nVerdiensteinbusse Saison 1996/1997 Fr. 25'100\nZins zu 5 % darauf vom mittleren Verfalldatum des Fr. 2'954\n15.2.1997 bis zum 24.6.1999; 859 Tage\nVerdiensteinbusse Saison 1997/1998 Fr. 27'600\nZins zu 5 % darauf vom mittleren Verfalldatum des Fr. 1'868\n15.2.1998 bis zum 24.6.1999; 494 Tage\nVerdiensteinbusse Saison 1998/1999 bis 24.6.1999 (hypothe- Fr. 186'710\ntisches Jahreseinkommen 1998/1999 Fr. 200'360.– abzüglich\nErsatzeinkommen 1998/1999 Fr. 13'650.–)\nZins zu 5 % darauf vom mittleren Verfalldatum des Fr. 3'299\n15.2.1999 bis zum 24.6.1999; 129 Tage\nHaushaltsschaden vom 26.6.1995 - 24.6.1999 Fr. 59'402\nZins zu 5 % darauf vom 26.6.1995 - 24.6.1999; bei mittle- Fr. 5'936\nrem Verfall 729.5 Tage (½ × 1459 Tage)\nvorprozessuale Anwaltskosten bis 24.6.1999 (31.5.1999) Fr. 35'561\nZins zu 5 % darauf vom mittleren Verfalldatum des Fr. 3'215\n2.9.1997 (7.12.1995 - 31.5.1999) bis zum 24.6.1999; 660\nTage\nZwischentotal 1 Fr. 355'169\nabzüglich Zins zu 5 % vom 1.6.1996 - 24.6.1999 auf den IV- Fr. – 4'354\nRenten vom 26.6.1995 - 24.6.1999 von Fr. 56'854.–; bei mittlerem Verfall 559 Tage (½ × 1118 Tage)\nZwischentotal 2 Fr. 350'815\nabzüglich Rest Akontozahlung der Beklagten Fr. – 516'019\nSchadensaldo am 24.6.1999 (zu Gunsten der Beklagten) Fr. – 165'204\n\nÜberstieg einerseits die Akontozahlung den im gleichen Zeitpunkt fälligen\nSchaden samt Zinsen darauf und war andererseits die Akontozahlung zuerst auf\nden dannzumal fällige Schaden und insbesondere auf die entsprechenden Schadenszinsen anzurechnen (Art. 85 Abs. 1, 87 Abs. 1 OR), bleibt festzustellen, dass\nweiterer Schadenszins für die Zeit vom 26.6.1995 (Unfalltag) bis 24.6.1999 (Tag der\nAkontozahlung) nicht angefallen ist. Oder mit anderen Worten: Sämtliche Zinsen\nauf sämtlichen Schadensposten per 24.6.1999 sind an diesem Tag zufolge Tilgung\nuntergegangen.\n2\n\n"}