{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Bei der Schadensliquidation bildet der Rechnungstag, welcher im Prozessfall dem Urteilstag entspricht, die Zäsur in der Gegenwart. Die Zeit davor umfasst den vergangenen, konkreten, die Zeit danach den künftigen hypothetischen\nSchaden. Bisheriger und künftiger Schaden unterscheiden sich fundamental, indem\nfür den bisherigen ein Schadenszins geschuldet ist, während der künftige kapitalisiert, das heisst diskontiert wird. Im Prozessfall wird der Schadenszins ab Urteilstag\nvom Verzugszins abgelöst; der Verzugszins erstreckt sich auf den gesamten bislang\naufgelaufenen Schaden, auf den darauf berechneten Schadenszins sowie auf den\nzukünftigen, kapitalisierten Schaden. Durch den Schadenszins auf dem bisherigen\nkonkreten Schaden soll die geschädigte Person so gestellt werden, wie wenn sie\nden Schaden nicht erlitten hätte, was bedeutet, dass sie über den Gegenwert des\neingetretenen Schadens sofort hätte verfügen und diesen beispielsweise verzinslich\nhätte anlegen können. Da der Haftpflichtige den bisherigen konkreten Schaden verspätet entschädigt, muss er dieses Zinsinteresse ebenso decken. Mit der nämlichen\nArgumentation wird umgekehrt zu Gunsten des Haftpflichtigen die Diskontierung\n(Abzinsung) bei der Kapitalisierung des künftig hypothetischen Schadens gerechtfertigt. Diese ist nichts anderes als Vorausdeckung von tatsächlich noch nicht eingetretenem Schaden. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Geschädigte dieses Kapital zinsbringend anlegt. Dieser Kapitalertrag hat einen mindernden\nEinfluss auf den Schaden (vgl. HAVE 2004 S. 97 f., 110).\n\nDer Schadenszins ist für den gesamten vergangenen Schaden geschuldet,\nwobei der Beginn für jede einzelne Schadensposition grundsätzlich gesondert festzulegen ist. Weil dies bei mehreren Schadenspositionen die Rechnung verkompliziert, wird, um die Zinsrechnung abzukürzen, oft ein mittlerer Fälligkeitstermin gewählt, oder es wird die Hälfte des aufgelaufenen Betrages ab Unfalltag verzinst.\nBleibt der entsprechende Schadensposten bis zum Rechnungstag konstant, oder\nentwickelt er sich linear, genügt diese Annäherung. Ist dagegen von einem variablen\nSchaden auszugehen, weil der Einkommensentwicklung oder einem unterschiedlichen Invaliditätsgrad Rechnung zu tragen ist, kann ein Abstellen auf den so genannten \"dies a quo\" zu grösseren Abweichungen führen. In solchen Fällen sind die\nSchadenszinsen phasenweise auf diejenigen Zeitpunkte zu berechnen, in welchen\nsich die ihnen zu Grunde liegenden Schadensposten sprunghaft verändern. Eine\nexakte Berechnung ist auch angezeigt, wenn -wie vorliegend geschehen- Akontozahlungen entrichtet werden, die bei der Zinsberechnung im gegenläufigen Sinne\nzu berücksichtigen sind. Zuerst ist folglich der Schadenszins auf den verschiedenen\nSchadensposten unter Berücksichtigung der geleisteten kongruenten Sozialversicherungsleistungen sowie der zu subtrahierenden Zinsen auf allfällig geleisteten\n2\n\nAkontozahlungen bis zum Rechnungstag zu berechnen. Anschliessend ist der gesamte bisherige und zukünftige Direktschaden ab Rechnungstag bis zur Auszahlung zu verzinsen (HAVE 2004 S. 98 f.).\n\nErhält die geschädigte Person -wie vorliegend- Sozialversicherungsleistungen, die infolge Subrogation an den Gesamtschaden anzurechnen sind (Art. 72\nASTG), reduziert sich ferner im Umfang der ausgerichteten kongruenten Sozialversicherungsleistungen der Schaden und damit auch der geschuldete Schadenszins.\nDer Schadenszins ist ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Sozialversicherungsleistungen folglich nur noch auf dem Direktschaden geschuldet. Dafür schuldet der\nHaftpflichtige dem subrogierenden Sozialversicherer grundsätzlich einen Regresszins von 5 % (HAVE 2004 S. 99, 110).\n\nd. Nach dem Gesagten sind für die Zinsberechnung 3 Zeitphasen zu bilden: Phase 1 vom 26.6.1995 (Unfalltag) bis 24.6.1999 (Tag der Akontozahlung);\nPhase 2 vom 25.6.1999 (Tag nach der Akontozahlung) bis 12.11.2002 (Urteilstag);\nPhase 3 ab 13.11.2002 (Tag nach dem Urteilstag). Methodisch ist der Schadenszins\nauf jedem einzelnen Schadensposten gesondert bis zum Endpunkt der Phase zu\nberechnen.\n\naa. Phase 1: Vorstehend (Erwägung 7.b) wurde dargelegt, dass die\nGenugtuungsforderungen samt den darauf seit Unfalltag geschuldeten Genugtuungszinsen mit der Akontozahlung per 24. Juni 1999 vollständig untergegangen\nsind. Dementsprechend reduziert sich die für die Schadenszinsberechnung und in\nder Schlussabrechnung für den Gesamtschaden anrechenbare Akontozahlung der\nBeklagten auf den Betrag von Fr. 516'019.–.\n\nEntgegen der Rechnung der Berufungsklägerin ist für die Schadens- beziehungsweise Schadenszinsberechnung per 24.6.1999 konsequenterweise nicht der\ngesamte konkrete Haushaltsschaden bis zum vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt von\nFr. 109'766.– sondern nur der bis zum 24.6.1999 aufgelaufene Teil dieser Schadensposition sowie der darauf lastende Schadenszins massgebend.\n\nAbzulehnen ist ferner die Ansicht der Versicherung, dass ein Schadenszins\nfür die vorprozessualen Anwaltskosten, falls überhaupt, frühestens mit der Ausstellung der Rechnung durch den Rechtsanwalt am 4. Januar 2000 zu laufen begonnen\nhabe. Der Hinweis, es sei diesbezüglich erst die Zahlung der Anwaltsrechnung, welche die wirtschaftliche Einbusse entstehen lasse, ist unerspriesslich. Der dies a quo\nfür die Schadenszinsberechnung beim Sachschaden ist der Tag der Entstehung\n2\n\n"}