{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Davon abzuweichen ist dann, wenn sich die genugtuungsbegründenden Folgen erst viel später einstellen (Schaetzle/Weber in HAVE 2004, S. 106). Letzteres\nist hier weder ausdrücklich behauptet noch sonstwie aus den Akten abzuleiten. Die\nGenugtuungsforderung ist im Sinne des Gesetzes somit früher als der Schadenersatz verfallen. Denn sie ist zuerst, am 26. Juni 1995 und vollständig verfallen,\nwährenddem die Schadenersatzforderung erst später beziehungsweise nur in Teilbeträgen anwachsend verfallen ist. Die schuldnerische Teilzahlung vom 24. Juni\n1999 ist folglich nach Gesetzesvorschrift zuerst und voll auf die Genugtuung samt\nGenugtuungszinsen (für die Zinsen vgl. Art. 85 Abs. 1 OR) anzurechnen. Dies hat\nzur Folge, dass die beiden Genugtuungsforderungen inklusive Genugtuungszinsen\nim Umfang von Fr. 83'981.– (Fr. 60'000.00 + Fr. 10'000.00 + Fr. 13'981.– (5 % auf\nFr. 70'000.00 vom 26.6.1995 – 24.6.1999)) zufolge Tilgung am 24. Juni 1999\nvollständig untergegangen sind. Genugtuung und Genugtuungszinsen sind seit\ndem 24. Juni 1999 nicht mehr geschuldet. Die durch Urteil zuzusprechende Gesamtforderung des Klägers beschränkt sich folglich auf Schadenersatz und Schadenszinsen. Andererseits reduziert sich die dort auf den Schadenersatz und die\nSchadenszinsen anzurechnende Teilzahlung der Beklagten auf Fr. 516'019.–.\n\n8. Schadenszins\n\na. Die Berufungsklägerin bemängelt schliesslich die Schadenszinsberechnung im angefochtenen Urteil. Die Vorinstanz beziffere den konkreten Schaden\n(bis zum Urteilstag vom 12. November 2002) aus Erwerbsausfall und aus Haushaltsschaden auf Fr. 996'401.55 und spreche auf diesem Betrag ab mittlerem Datum, welches sie nicht nenne, das aber etwa Mitte 1999 liegen müsse, Schadenszins von 5 % zu und errechne so bis zum 24. Juni 1999 (Tag der Akontozahlung)\neinen Schadenszins von Fr. 99'571.90 und ab dem 25. Juni 1999 bis zum Urteilstag\neinen solchen von Fr. 33'550.25. Bei Annahme eines mittleren Datums über die\nganze Zeit von Unfall bis Urteil, ca. Mitte 1997 [recte 1999], werde indessen übersehen, dass die weitaus grösste Schadensposition von Fr. 774'092.25, entsprechend knapp 80 % des gesamten konkreten Schadens von Fr. 996'401.55, den jährlichen Erwerbsausfall ab 1. Dezember 1998 bis 12. November 2002 betreffe und\nmithin ein mittleres Datum (Beginn des Zinsenlaufs) 21. November 2000 habe. Es\nleuchte sofort ein, dass bei einer Zahlung der Beklagten von Fr. 600'000.00 am 24.\nJuni 1999 und dem mittleren Fälligkeitsdatum der hauptsächlichen Schadensposition vom 21. November 2000 ein Schadenszins nicht geschuldet sein könne. Es sei\nanerkannt, dass bei nicht linearem Lohnausfall dies bei der Bestimmung des dies a\nquo für die Zinsberechnung berücksichtigt werden müsse (Brehm, a.a.O., N 101e\n2\n\nzu OR 41). Vom gesamten konkreten Schaden von Fr. 996'401.55 habe die Beklagte über 60 % (Fr. 600'000.00) mit ihrer Zahlung vom 24. Juni 1999, also bereits\n17 Monate vor dem mittleren Fälligkeitsdatum der bei weitem grössten Schadensposition bezahlt.\n\nFerner sei der Vorinstanz auch in Bezug auf die Verzinsung der vorprozessualen Anwaltskosten zu Ungunsten der Beklagten ein Fehler unterlaufen. Der dies\na quo für die Schadenszinsberechnung sei der Tag der Entstehung des Schadens,\nwobei die Entstehung der wirtschaftlichen Einbusse entscheidend sei (Brehm,\na.a.O., N 101a und 101b zu OR 41). Vorliegend habe der Kläger nicht dargetan, ob\nund wann er die Zwischenabrechnung seines Anwalts bezahlt habe. Entsprechend\nfehle es bereits an einem Schaden. Wolle man nichtsdestotrotz von einem Schaden\nausgehen, sei auf jeden Fall eine Verzinsung desselben ab 31. Mai 1999, wie von\nder Vorinstanz zugesprochen, nicht gerechtfertigt. Denn wenn es die Zahlung der\nRechnung sei, welche die wirtschaftliche Einbusse entstehen lasse, sei in zeitlicher\nHinsicht die (nicht an den Kläger adressierte) Rechnung seines Anwalts vom 4. Januar 2000 für den Lauf des Schadenszinses massgebend.\n\nDer Berufungsbeklagte hat sich zur Schadenszinsberechnung nicht vernehmen lassen.\n\nb. Die Rügen der Berufungsklägerin bezüglich der Wirkungen ihrer Akontozahlung vom 24. Juni 1999 auf den mittleren Verfalltag sind im wesentlichen begründet. Neben der nominalen Anrechnung an die Gesamtforderung per Rechnungstag hat die Akontozahlung der Beklagten vom 24. Juni 1999 über Fr.\n600'000.– weitere Konsequenzen für die Schadensliquidation. Es ist festzustellen,\ndass, wie die Berufungsklägerin mit ihrer Schadenszinsberechnung (Berufungsbegründung, act. 07, S. 41) im Prinzip zutreffend dargelegt hat, per 24. Juni 1999 ein\nnamhafter Saldo zu ihren Gunsten resultiert. Die Akontozahlung übersteigt den bis\nzu diesem Tag geschuldeten Betrag für Genugtuung und Genugtuungszinsen sowie\nSchadenersatz und Schadenszinsen. Nicht nur, dass ab diesem Zeitpunkt darauf\nkeine Schadenszinsen mehr laufen; für die Zeit bis zur Konsumierung durch weiter\nauflaufenden Schaden schuldet der Kläger auf dem überschiessenden Teil der\nAkontozahlung darüberhinaus wenigstens rechnerisch seinerseits der Beklagten einen Zins. Allseits übersehen wurde sodann, dass neben der Akontozahlung der Beklagten vom 24. Juni 1999 auch die Zahlungen der Invalidenversicherung nicht nur\nin der Endabrechnung anzurechnen sind, sondern einen (mindernden) Einfluss auf\ndie Position Schadenszins haben.\n2\n\n"}