{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26\nRegeste:\nForderung aus Versicherungsvertrag (Haftpflicht, Schaden, Kausalität, Höhe Verdienstausfallschaden und Haushaltsschaden, vorprozessuale Anwaltskosten, Schadenszins, Prozesskosten) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz\n\n Dass die Vorinstanz neben dem Schadenszins auch den Genugtuungszins\nbis zum Rechnungstag aufgerechnet und nachfolgend dem Verzugszins unterstellt\nhat, wird von der Berufungsklägerin nicht substanziert gerügt. Nachdem die Beklagte jedoch die Höhe der Zinsen auf Schaden und Genugtuung bis zum Urteilstag\ninsgesamt bemängelt, vollumfängliche Klageabweisung verlangt und es -im Rahmen der Parteianträge und unter Einhaltung des Grundsatzes, dass nicht mehr zugesprochen werden darf, als verlangt wird- dem Gericht obliegt, das Recht von\nAmtes wegen anzuwenden, wäre das angefochtene Urteil in bezug auf den Genugtuungszins/Verzugszins zu korrigieren.\n\nDie Argumentation, durch die Aufrechnung des Schadenszinses bis zum Urteilstag mit anschliessender Unterstellung unter den Verzugszins werde ein Zinseszins zugestanden, hat die Beklagte in der Berufung zu recht fallen gelassen. Dass\nder Schadenszins, mit dem Satz von 5% (Art. 73 Abs. 1 OR), zum klagbaren Schaden gehört, steht ausser Frage (BGE 118 II 363 f.). Im deliktsrechtlichen Haftungsfall, der auf dem Prozessweg entschieden wird, läuft der Schadenszins bis zum\nRechnungstag, welcher vorliegend dem vorinstanzlichen Urteilstag entspricht. Ab\ndem Rechnungstag/Urteilstag bis zum Zahlungstag ist Verzugszins auch auf dem\nin der Gesamtforderung enthaltenen Schadenszins geschuldet (HAVE 2004 S. 98\nf./110; BGE 122 III 53 E. 4c a.A. unter Hinweis auf Brehm, a.a.O., N 99 zu OR 41).\nAnders als beim Schaden im ausservertraglichen Deliktsfall im Prozess findet eine\nsolche Aufrechnung bei der Genugtuung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung\n2\n\nhingegen nicht statt (BGE 122 III 53 E. 4c, 118 II 404 E. 3b.bb; auch der neueste\nAufsatz von Schaetzle/Weber zu Rechnungstag/Schadenszinsen (HAVE 2004, S.\n97-111) wendet sich nicht gegen diese Rechtsprechung; a.M. Brehm, a.a.O., N 99\nzu OR 41). Einen Verzugszins auf dem aufgerechneten Genugtuungszins per Urteilstag gibt es nicht. Der Genugtuungszins läuft ab dem Unfalltag einfach weiter bis\nzum Zahlungstag. Angesichts dieser unterschiedlichen Behandlung von Schadenersatz und Genugtuung beim Zins hätte eine getrennte Zusprechung der beiden\nForderungen im Urteilsdispositiv zu erfolgen. Dazu kommt es im vorliegenden Fall\njedoch nicht.\n\nb. Gemäss den Parteibehauptungen vor Bezirksgericht und den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil (act. 03.1.I.2 S. 4/8; act. 03.1.I.3 S. 6/12; act.\n03.1.VIII.1 S. 2f.) hat die Beklagte insgesamt drei Teilzahlungen zu verschiedenen\nZeitpunkten (Fr. 30'000.– im April 1997; Fr. 30'000.– im September 1997; Fr.\n540'000.– am 24. Juni 1999) geleistet. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren selbst davon ausgeht, dass sie die ganze Pauschal- beziehungsweise Akontozahlung von Fr. 600'000.– erst am 24. Juni 1999 geleistet hat (act. 07, S. 40), und\ndies die Schadenszinsberechnung wesentlich vereinfacht, besteht für die Rechtsmittelinstanz keine Veranlassung in tatsächlicher Hinsicht von etwas anderem auszugehen. Es ist im übrigen allseits unbestritten, dass dieser Betrag an den Schaden\nanzurechnen ist.\n\nDie Beklagte macht geltend, ihre Akontozahlung sei voll auf die Genugtuungsforderungen und die entsprechenden Zinsen anzurechnen (act. 07, Rz 61). Die\ndamit implizite verbundene Rüge, die Genugtuungsforderungen -samt darauf lastenden Zinsen- seien längst untergegangen, ist begründet. Ausdrückliche, im Moment der Zahlung erfolgte Parteierklärungen darüber, an welche der Forderungen\n-Schaden oder Genugtuung- die Akontozahlung der Versicherung anzurechnen\nwar, liegen nicht vor, weder von der Versicherung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR\nnoch vom Geschädigten im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OR. Diesfalls ist die Teilzahlung\nnach Gesetzesvorschrift auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen\nauf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat\nkeine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene. Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 1 und 2 OR).\nDie Beklagte stellt den Beginn des Zinsenlaufs für die Genugtuungsforderungen ab\ndem Unfalltag zu recht nicht in Abrede (act. 07, Rz 60; Hütte/Duksch, Die Genugtuung, 3. A. Zürich 2003, I/169). Bei einmaligen schädigenden Ereignissen wie Unfällen ist dies als Regel anzunehmen, weil die seelische Unbill mit dem Unfall zugefügt\n2\n\n"}