{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-01-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2003-26_2004-01-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2003_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769d55e6f4b755be2979129c2dd04c9c8ede79fb39f9667f9447679636cdb29438edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2003_26", "Checksum": "59215503608b9534da84ad5e686dc496"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2003 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.01.2004 ZF 2003 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 26.01.2004 ZF 2003 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die berufungsklägerische Auffassung, Art. 122 Abs. 2 ZPO umfasse\nohne weiteres auch die vorprozessualen Anwaltskosten, ist unzutreffend. Praxisgemäss werden als Folge des Prinzips der Litiskontestation die Kosten seit der Vorbereitung der Vermittlung, frühestens jedoch ab Stellung des Vermittlungsgesuchs\nals prozessuale Anwaltskosten berücksichtigt, (PKG 1972 Nr. 24 E. 3/5; 1977 Nr.\n24 S. 90; 1992 Nr. 21 E. 2; Urteil Zivilkammer vom 18.06.2000, ZF 00 62, E. II.3b),\nwas bedeutet, dass die zuvor aufgelaufenen Parteikosten als Schadensposition geltend zu machen sind (für den adhäsionsweisen Anspruch im Strafverfahren vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 01.10.2003, SB 03 21, E. 22a.bb). An\ndieser gesetzlichen Sinngebung vermag eine allfällig andere Sicht der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes nichts zu ändern.\n\nc. Die Berufungsklägerin weist darauf hin, sie habe den Kläger zwei Mal\nerfolglos aufgefordert, den Nachweis für die Zahlung der Rechnung seines Rechtsvertreters zu erbringen. Es sei gemäss Art. 42 OR Sache des Klägers nachzuweisen, dass er einen entsprechenden Schaden habe, mithin die Rechnung selber bezahlt habe oder die Rechnung noch offen sei und ihm gegenüber gestellt werde. Es\nfalle auf, dass die im klägerischen Aktenverzeichnis so genannte Honorarzwischenabrechnung per 31. Mai 1999 eine nicht adressierte \"Honorar- und Spesennote\nZwischenabrechnung bis 31. Mai 1999\" sei. Der Kläger behaupte nirgends, Adressat dieser Rechnung zu sein oder diese gar bezahlt zu haben.\n2\n\nDie Rüge mangelnden Zahlungsnachweises ist unbehelflich. Die zitierte, vom\nKläger eingelegte Honorarnote ist inhaltlich und der Höhe nach nicht bestritten. Wie\ndargelegt, sind vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten nicht Teil des Prozessschadens sondern Teil des Gegenstand des Haftpflichtprozesses bildenden Schadens, das heisst durch den Unfall adäquat kausal herbeigeführte Vermehrung der\nPassiven im Sinne der Kosten gemäss Art. 46 Abs. 1 OR (Brehm, a.a.O., N 28 zu\nOR 46). Dieser Kosten-Schaden tritt ein mit der Entstehung der Schuld (des geschädigten Klägers) gegenüber dem Dritten (seinem Rechtsanwalt), nicht erst mit\nderen Erfüllung durch den Geschädigten.\n\nd. Wenn der Kläger die naheliegenden Vermutungen der Beklagten,\ndass die Rechnung an seine Rechtsschutzversicherung gegangen sei, welche sich\naktenkundig mit dem Fall befasst habe, und dass die Rechtsschutzversicherung die\nRechnung bezahlt habe, nicht in Abrede stelle, sei dieses klägerische Verhalten\nbeweismässig entsprechend zu würdigen. Damit behauptet sie implizite, dem Kläger sei kein Schaden erwachsen, weil seine Rechtsschutzversicherung seine vorprozessualen Anwaltskosten übernommen habe.\n\nAuch dieser Einwand hilft der Haftpflichtversicherung nicht. Wie bereits dargelegt, verkennt die Beklagte, dass für den Ersatz des Kostenschadens nicht Voraussetzung ist, dass sie der Kläger seinem Gläubiger gegenüber bereits erfüllt\nhabe, sondern lediglich, dass eine entsprechende Schuld besteht. Beweisrechtlich\nweist der Berufungsbeklagte überdies zutreffend darauf hin, dass es der Beklagten\noblegen hätte, die rechtshindernde Behauptung zu erheben, der Anspruch bestünde primär gegenüber der Rechtsschutzversicherung und zu beweisen, dass\ndiese bereits bezahlt hat. Die Beweisfrage (Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung) kann indessen offen bleiben.\n\nDie vorprozessualen Anwaltskosten, die nach bündnerischem Prozessrecht\nnicht der Prozessentschädigung zugeschlagen werden können, sind Kostenersatz\nfür das im Prozess liegende schädigende Ereignis. Unter dem Vertrag mit einer\nRechtsschutzversicherung sind in aller Regel Leistungen für Bussen, Schadenersatz und Kosten, zu deren Übernahme ein haftpflichtiger Dritter verpflichtet ist, ausgeschlossen. Leistet die Rechtsschutzversicherung trotzdem vorschussweise -ein\nBedürfnis, das insbesondere bei komplexen und lange dauernden Haftpflichtfällen\nwie dem vorliegenden auf der Hand liegt,- handelt es sich um freiwillige Leistungen,\nähnlich einem Darlehen, welche die Rechtsschutzversicherung nach Abschluss des\nFalles von ihrem Versicherten zurückfordern wird. Da es sich nicht um eine unter\n2\n\ndem Rechtsschutzversicherungsvertrag erfolgte Leistung sondern um eine freiwillige Vorschussleistung handelt, findet keine Subrogation im Sinne von Art. 72 Abs.\n1 VVG statt, weshalb der Geschädigte die Kosten aus eigenem Recht im gesamten\nUmfang vom Schädiger beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung im Haftpflichtprozess fordern kann (vgl. HAVE 2003 S. 215-218). Unterlässt er es, läuft er\nGefahr, von keiner Seite Deckung zu erhalten.\n\n7. Genugtuungszins, Anrechnung Akontozahlungen der Versicherung\n\nBevor die von der Berufungsklägerin weiter bemängelte Berechnung des\nSchadenszinses zu behandeln ist, ist auf den Genugtuungszins (a.) und die rechtlichen Wirkungen der Teilzahlungen der Versicherung (b.) einzugehen:\n\na. Die persönliche Genugtuungsforderung des Klägers (Fr. 70'000.–) an\nsich und der an ihn abgetretene Genugtuungsanspruch seiner Ehefrau (Fr. 10'000.–\n) sind im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten.\n\n"}